Im Jahr 2021 feiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sein 25-jähriges Bestehen. Eine europäische Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 1992 wurde 1996 in deutsches Recht umgesetzt. Eine zentrale Vorschrift des Gesetzes betrifft Gefährdungsbeurteilungen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung sogar vor Aufnahme der Arbeit ist auch in zahlreichen Verordnungen enthalten, zum Beispiel in der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sowie in der DGUV-Vorschrift 1, die gesetzesähnlichen Charakter hat. Das Jubiläumsjahr des Arbeitsschutzgesetzes ist ein schöner Anlass, sich mit der Gefährdungsbeurteilung einmal näher zu beschäftigen und dabei speziell auf psychische Belastungen der Arbeitnehmer zu achten.
Software erleichtert Durchführung und Dokumentation
Die genannten Gesetze schreiben keinen konkreten Weg für eine Gefährdungsbeurteilung vor. In der Praxis ist es am einfachsten, wenn Sie anhand einer Checkliste die Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen. Software aus dem Bereich Arbeitsschutz kann Ihnen zwar nicht die Beurteilung selbst abnehmen, aber konkrete Schritte vorgeben, damit Sie nichts vergessen. Die erforderliche Dokumentation ist damit gleich mit erledigt, denn das Programm speichert die jeweiligen Versionen und erinnert gegebenenfalls, wenn eine Gefährdungsbeurteilung turnusmäßig zur Aktualisierung ansteht.
Gefährdung und Gefahr
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung klar unterschieden zwischen allgemeinen Gefährdungen und einer konkreten Gefahr. Schon die Bezeichnung der Verpflichtung als Gefährdungsbeurteilung macht deutlich, dass die Analyse des Arbeitgebers nicht nur konkrete Gefahren umfasst, sondern bereits viel früher einsetzt. Sie muss also jede Möglichkeit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schädigung aufgreifen, egal, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist oder wie schwerwiegend die Folgen sein können. Das heißt aber nicht, dass jeder Eventualität zu begegnen ist. Der Arbeitgeber hat fraglos Sorgfaltspflichten gegenüber den Mitarbeitenden, aber im Rahmen der sogenannten Betreiberverantwortung bleiben durchaus Spielräume bei der Gestaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Sonderthema psychische Belastungen
Die meisten Arbeitgeber haben den technischen Arbeitsschutz gut im Griff. Darunter fallen zum Beispiel die ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen, Sicherheit im Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen oder Beleuchtung, Belüftung und Lärmschutz. Anders sieht es aus bei psychischen Belastungen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2008 klargestellt, dass „die geistig-physische Integrität des Arbeitnehmers“ klar zur Gefährdungsbeurteilung gehört (Urteil vom 12. August 2008, Aktenzeichen 9 AZR 1117/06). Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen, denn immerhin sind psychische Ursachen mittlerweile mit großem Abstand die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung. Das Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) wurde mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2013 entsprechend ergänzt. Dennoch kommen psychische Faktoren in den meisten Gefährdungsbeurteilungen nicht oder nur am Rande vor. Das liegt wohl daran, dass ihre Erhebung weit komplexer ist als die Messung von Licht oder Geräuschpegel. Auch die Aufsichtsbehörden tun sich hier noch schwer mit der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion. Dabei wäre eine Reduzierung psychischer Belastungen mit Blick auf Mitarbeiterzufriedenheit und Krankenquoten eine echte Win-win-Situation für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Sozialkassen.
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