Inzwischen weiß wohl jeder Verbraucher, dass die gesetzliche Rente alleine kaum ausreichen wird, um den gewohnten Lebensstandard im Ruhestand aufrecht zu erhalten. Neben dem privaten Sparen fürs Alter kann jeder Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge verschiedene Möglichkeiten wahrnehmen, um für seinen Ruhestand vorzusorgen.
Die Vorteile einer betrieblichen Altersvorsorge
Der Gesetzgeber fördert die betriebliche Altersvorsorge durch die Befreiung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Ganz konkret bedeutet dies, dass die Prämien zu einem Vertrag für die Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt erbracht und somit weder mit Steuern noch mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden. So wird ein Teil des Beitrages sozusagen aus eingesparter Lohnsteuer und Sozialversicherung geleistet. Bei Bezug der Zahlungen aus der Altersvorsorge im Ruhestand erfolgt dann die nachgelagerte Besteuerung. Aufgrund des Zinseffektes und des niedrigen Steuersatzes kommt es in Summe zu einem erheblichen Einsparungseffekt. Außerdem unterliegen alle Formen der betrieblichen Altersvorsorge bestimmten Sicherungs- und Überwachungsmechanismen, sei es durch den Pensionssicherungsverein, sei es durch die Finanzaufsicht. Auf diese Weise sind die angesparten Guthaben der Arbeitnehmer besonders sicher, sogar für den Fall, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss.
Die Formen der betrieblichen Altersvorsorge
Prinzipiell existieren fünf verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge: Pensions- und Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionszusage und Pensionsfonds. Sie unterscheiden sind hinsichtlich der Portabilität, der zulässigen Kapitalanlagen und der Aufsicht. Deswegen sollte jeder Arbeitnehmer sich ausführlich beraten lassen, bevor er sich für einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge entscheidet. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Sollte es im Unternehmen diese Möglichkeit nicht geben, kann der Arbeitnehmer diesen Anspruch notfalls auch einklagen.