PKWs sind nicht nur in der Anschaffung sondern auch im Unterhalt recht teuer. Daher versuchen viele Bürger Ihren PKW von der Steuer abzusetzen. Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen wie auch Sie Ihr Finanzamt an den Kosten für Ihr Auto beteiligen.
Firmenwagen
Wer ein Unternehmen, sei es als Gewerbetreibender oder als Freiberufler, betreibt, kann sein Auto als Firmenwagen steuerlich gelten machen. Das bedeutet, er kann sämtliche PKW Kosten von der Steuer abziehen. Dazu zählen die Anschaffungskosten sowie die laufenden Kosten wie Benzinkosten, Wartungskosten sowie Reparaturkosten. Befindet sich der Wagen im Betriebsvermögen, so muss der Unternehmer einen Privatanteil versteuern, wenn er den Wagen auch für private Fahrten nutzen möchte. Dieser Privatanteil berechnet sich nach der 1 % – Methode oder durch das Führen eines Fahrtenbuches.
Steuertipp: Wie man einen PKW richtig abschreibt und wie lange die Abschreibungsdauer ist, können Sie in unserem Artikel zur PKW-Abschreibung nachlesen.
Werbungskosten
Wer kein Unternehmen betreibt, der kann sein Fahrzeug nur teilweise steuerlich geltend machen. So darf ein Arbeitnehmer 0,30 Euro pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag von der Steuer absetzen. Dabei zählt die kürzeste Entfernung zur Arbeit. Ein Umweg wird steuerlich nur anerkannt, wenn er zu einer wesentlichen Verkürzung der Fahrzeit, führt. Eine wesentliche Verkürzung liegt nach Ansicht des Gesetzgebers bei ca. 30 Minuten vor. Mit der Entfernungspauschale sind alle allgemeinen Kosten, wie Anschaffungskosten, Benzinkosten oder Parkgebühren abgegolten. Einzig ein Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann zusätzlich zur Pauschale geltend gemacht werden. Um so einen Unfall nachzuweisen, sollten Sie in jedem Fall den Unfall durch die Polizei aufnehmen lassen, um einen ausreichenden Nachweis für das Finanzamt zu erhalten.
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