Vermögenswirksame Leistungen können entscheidend dazu beitragen, dass sich auch Arbeitnehmer mit einem relativ geringen Einkommen ein größeres Vermögen aufbauen können. Obwohl der Gesetzgeber diese Möglichkeit ganz bewusst geschafften hat, muss dennoch festgestellt werden, dass es in der Bundesrepublik Deutschland keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen gibt. Es handelt sich dabei lediglich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die entweder tarifvertraglich oder arbeitsrechtlich geregelt werden kann.
Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich nicht ausgezahlt, sondern immer auf einen eigens dafür eingerichteten Sparvertrag überwiesen. Sobald der Arbeitnehmer einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, muss er dem Arbeitgeber eine Kopie davon zukommen lassen. Nun kann der Arbeitgeber alles Weitere in die Wege leiten und die vermögenswirksamen Leistungen in regelmäßigen monatlichen Beträgen auf das angegebene Spar- oder Anlagekonto überweisen. Dabei wäre es jedoch wichtig zu wissen, dass nicht jede Anlageform durch die vermögenswirksamen Leistungen unterstützt werden kann. Produkte, die dafür infrage kommen, müssen immer eine entsprechende Zulassung haben. Dies wäre zum Beispiel bei einigen Investmentfonds, bei Bausparverträgen oder bei der betrieblichen Altersvorsorge der Fall. Rentenfonds, offene Immobilienfonds oder Aktienfonds können hingegen nicht gefördert werden. Wenn der Arbeitnehmer in solche Anlagen investieren möchte, müsste er die entsprechenden Beiträge selbst entrichten.
Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen wird in jeder Branche und in jedem Betrieb individuell festgelegt. Einige Betriebe zahlen nur den Mindestbetrag von 6 Euro, andere hingegen 40 Euro pro Monat. Nähere Einzelheiten dazu regelt immer der aktuelle Tarifvertrag. Wer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat, kann am Ende des Jahres noch eine zusätzliche Arbeitnehmer-Sparzulage vom Staat erhalten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das zu versteuernde Jahresbruttoeinkommen bei Singles nicht höher als 20.000 Euro und bei Verheirateten nicht höher als 40.000 Euro liegt.
Vermögenswirksame Leistungen werden nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Beamte, Richter oder Auszubildende gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten sie meist anteilig. Keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen haben Freiberufler, Selbständige und Rentner. Wer neu in einen Betrieb eintritt, muss erst noch das Ende der Probezeit abwarten, bis er die vermögenswirksamen Leistungen in vollem Umfange nutzen kann. Im Gegensatz zur Arbeitnehmer-Sparzulage sind die vermögenswirksamen Leistungen ein fester Bestandteil des monatlichen Gehaltes und als solche grundsätzlich immer steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind über einen Zeitraum von insgesamt 6 Jahren festgelegt und dann noch ein weiteres Jahr gültig. Während dieser Zeit dürfen sie nur für den ursprünglichen Zweck und nicht für einen anderen Sparvertrag verwendet werden. Nach 7 Jahren kann der Arbeitnehmer dann über sein angespartes Vermögen inklusive der Arbeitnehmer-Sparzulage verfügen.
Nach dem Ablauf des alten Sparvertrages wäre es aber auch möglich, die vermögenswirksamen Leistungen erneut zu investieren und dafür einen neuen Spar- oder Anlagevertrag abzuschließen.
Wer die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten möchte, muss sie immer zusammen mit der Steuererklärung beantragen. Dazu müsste die jeweilige Investmentgesellschaft eine Bescheinigung ausstellen, die auch einen aktuellen Depotauszug enthält.
Seit dem 1. Januar 2009 ist es auch möglich, vermögenswirksame Leistungen für die eigene berufliche Weiterbildung oder für die berufliche Weiterbildung des Ehepartners einzusetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Weiterbildung voraussichtlich auch dazu dienen wird, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu sichern.