Für die Entsendung von Mitarbeitern gelten EU-weit mehr oder weniger einheitliche Regeln. Wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens zur Leistungserbringung für eine begrenzte Zeit in ein anderes Land gehen, müssen diverse Entsendevorschriften beachtet werden, welche sich auch von Land zu Land unterscheiden können.
Es gelten die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes. D.h., dass Besserstellungen des Gastlandes bzgl. Mindestruhezeiten, Arbeitszeit, bezahlten Mindestjahresurlaub, Mindestlohn usw. dem Mitarbeiter weiterzugeben sind.
Nachdem die Gesetze und Regeln zur Entsendung von Mitarbeitern normalerweise nur den jeweiligen öffentlichen Kontaktstellen oder spezialisierten Beratern in den jeweiligen Ländern bekannt sind, empfiehlt es sich, diese vor Entsendung zu kontaktieren.
Europaweite Informationen stellt die EU unter http://europa.eu/youreurope/business/staff/posting-abroad zur Verfügung. Hier finden Sie einen spezialisierten deutschsprachigen Berater zur Entsendung nach Italien.
Vor der Entsendung sind folgende Dokumente und Meldungen notwendig:
- Entsendevertrag
- Genehmigung A1
- Individuelle Meldungen des jeweiligen Heimatland
- Registrierung und Meldung der Arbeitnehmer beim italienischen Arbeits- und Sozialministerium.
- Mitführung und Aufbewahrung (mind. 2 Jahre) folgender, in Italienisch übersetzter Dokumente: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Arbeitszeitnachweise, Anmeldung der Arbeitnehmer.
Zu 1. – Entsendevertrag: Wird ein Mitarbeiter ins Ausland entsandt, gelten die Regeln des jeweiligen Landes in welchem die Leistung erbracht wird, es bleibt aber der bestehende Arbeitsvertrag aufrecht. Die Details für die Zeit im Ausland werden im Entsendungsvertrag geregelt, dieser sollte neben dem Auftrag, der Weisungsanordnung auch das anzuwendende Arbeitsrecht und den Gerichtsstand festlegen.
Zu 2. – Genehmigung A1: Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften die für Sie gelten und als Bestätigung, dass Sie im anderen Land keine Beiträge zu zahlen haben.
Zu 3. – Individuelle Meldungen: Diese sind von Land zu Land unterschiedlich und sollten durch Ihren Steuerberater im Heimatland geprüft werden.
Zu 4. – Registrierung und Meldung beim ital. Arbeits- und Sozialministerium: Eine Besonderheit für Italien ist die Registrierung des Unternehmens und die Meldung der Arbeitnehmer beim italienischen Arbeits- und Sozialministerium. Nachdem diese relativ komplex und teilweise nur auf Italienisch verfügbar ist, sollte ein Steuerberater in Italien aufgesucht werden.
Für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen sind unterschiedlich hohe Strafen bis zu 150.000 € vorgesehen.
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